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   FG München, 26.03.1996 - 16 K 363/95   

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https://dejure.org/1996,33604
FG München, 26.03.1996 - 16 K 363/95 (https://dejure.org/1996,33604)
FG München, Entscheidung vom 26.03.1996 - 16 K 363/95 (https://dejure.org/1996,33604)
FG München, Entscheidung vom 26. März 1996 - 16 K 363/95 (https://dejure.org/1996,33604)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1996, 691
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.08.1991 - I R 42/89

    Zur Frage der Berücksichtigung eines negativen Ertragshundertsatzes bei der

    Auszug aus FG München, 26.03.1996 - 16 K 363/95
    Sie dienen regelmäßig dazu, in einem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1992 VI R 19/91 ,BStBl II 1992, 96).

    Sie haben nach dem BFH-Urteil inBStBl II 1992, 96 [BFH 14.08.1991 - I R 42/89] noch keinen ausreichend konkretisierten Bezug zu einer bestimmten erwerbsdienlichen Tätigkeit.

  • BFH, 03.12.1991 - VIII R 88/87

    Zu den Voraussetzungen einer Pachterneuerungsrückstellung

    Auszug aus FG München, 26.03.1996 - 16 K 363/95
    Ein solcher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und späteren Einnahmen besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen läßt, daß ein Steuerpflichtiger den Entschluß gefaßt hat, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 1992 III R 96/88 ,BStBl II 1992, 89).
  • BFH, 15.04.1992 - III R 96/88

    Aufwendungen für Hotelbesichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben

    Auszug aus FG München, 26.03.1996 - 16 K 363/95
    Ein solcher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und späteren Einnahmen besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen läßt, daß ein Steuerpflichtiger den Entschluß gefaßt hat, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 1992 III R 96/88 ,BStBl II 1992, 89).
  • BFH, 24.03.1992 - VIII R 12/89

    Schuldzinsen aus Wertpapierdepot als Werbungskosten

    Auszug aus FG München, 26.03.1996 - 16 K 363/95
    Dies hat der BFH im Urteil vom 6. November 1992 VI R 12/90 BStBl II 1993, 18) im Falle eines Finanzbeamten, der sich auf die Steuerberaterprüfung vorbereitet, verneint.
  • BFH, 24.01.1995 - IX R 22/94

    Jahresfrist für Antrag auf Klageänderung gem. § 68 FGO nach unterlassenem Hinweis

    Auszug aus FG München, 26.03.1996 - 16 K 363/95
    Die Kl konnten daher den Antrag nach § 68 Satz 1 FGO entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Änderungsbescheids stellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 24. Januar 1995 IX R 22/94 , Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 328).
  • BFH, 06.11.1992 - VI R 12/90

    Vorbereitungsaufwendungen für Steuerberaterprüfung sind Werbekosten

    Auszug aus FG München, 26.03.1996 - 16 K 363/95
    Dies hat der BFH im Urteil vom 6. November 1992 VI R 12/90 BStBl II 1993, 18) im Falle eines Finanzbeamten, der sich auf die Steuerberaterprüfung vorbereitet, verneint.
  • BFH, 10.07.1992 - VI R 19/91

    Werbungskosten durch Aufbaustudium "Diplom-Wirtschaftsingenieur"

    Auszug aus FG München, 26.03.1996 - 16 K 363/95
    Sie dienen regelmäßig dazu, in einem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1992 VI R 19/91 ,BStBl II 1992, 96).
  • BFH, 24.08.1962 - VI 218/60 U

    Begriff der "vorweggenommene Werbungskosten"

    Auszug aus FG München, 26.03.1996 - 16 K 363/95
    Sind bereits vor der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Aufwendungen angefallen, so sind sie als vorab entstandene Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1962 VI 218/60 U , BStBl III 1962, 467).
  • FG Düsseldorf, 20.09.2000 - 13 K 5375/97

    Fortbildungskosten; Berufswechsel; Vorweggenommene Betriebsausgaben;

    Es muß ein objektiver Zusammenhang mit dem bisher ausgeübten Beruf bestehen und subjektiv eine Förderung des beruflichen Fortkommens beabsichtigt sein (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 24.4.1992 VI R 131/89, Bundessteuerblatt -BStBl.- Teil II 1992, Seite 963 und Finanzgericht München Urteil vom 26.3.1996 16 K 363/95, EFG 1996, 691).
  • FG Düsseldorf, 18.07.2000 - 11 K 7822/97

    Fortbildungskosten; berufsbegleitendes Studium; Weiterbildung in nicht ausgeübtem

    Soweit ein hinreichend konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, würden entsprechende Aufwendungen auch dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige seit Jahren nicht berufstätig sei, so dass die zeitliche Komponente nicht entscheidungserheblich sei (FG München vom 26. März 1996, 16 K 363/95, EFG 1996, 691).
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